Rz. 3

Die in § 24d geregelte ärztliche Betreuung einerseits und die Hebammenhilfe anderseits verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Erhaltung der Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und für einen gewissen Zeitraum nach der Geburt.

Männliche Hebammen hießen bis Ende 2019 Entbindungspfleger. Seitdem führen sie auch die Berufsbezeichnung "Hebamme".

Hebammen und Ärzte prüfen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen dieselben Parameter, haben dabei allerdings unterschiedliche Vorgehensweisen/Methoden. Beide halten im Rahmen ihrer Aufgaben die Vorgaben der Mutterschaftsrichtlinien und der Empfehlungen zur Schwangerenvorsorge ein.

Die Vorsorgeuntersuchungen finden i. d. R. einmal im Monat und während der letzten 2 Monate vor der Entbindung i. d. R. alle 14 Tage statt. Zeigen sich aufgrund der Untersuchungen bzw. Screenings Auffälligkeiten, findet eine zusätzliche Abklärung im Rahmen der weiteren Betreuung durch den Frauenarzt bzw. durch entsprechende Fachärzte statt.

Der werdenden Mutter bleibt es überlassen, durch wen sie die Vorsorgeuntersuchungen durchführen lässt. Sie kann z. B. abwechselnd die eine Vorsorgeuntersuchung/Beratung einmal durch einen Arzt und eine später erneut fällige Vorsorgeuntersuchung/Beratung durch eine Hebamme durchführen lassen.

Teilweise sind die vom Arzt oder von der Hebamme zu erbringenden Leistungen identisch, teilweise ergänzen sie sich. Bei einer gesunden Schwangeren unterscheiden sich die Vorsorgeuntersuchungen vor allem in einem Punkt: Hebammen führen keine Ultraschalluntersuchungen durch. Auch das Verfahren der pränatalen Diagnostik kann nur vom Arzt angewandt werden.

Dafür führt die Hebamme eine Vorsorgeuntersuchung in vertrauter und privater Atmosphäre durch – und zwar entweder in der Hebammenpraxis oder bei der werdenden bzw. jungen Mutter zu Hause. Besondere Bedeutung hat die emotionale Begleitung durch die Hebamme während der Schwangerschaft und der Entbindung.

Nachstehend werden die Aufgaben der ärztlichen Betreuung (Rz. 4 ff.) und der Hebammenhilfe (Rz. 12 ff.) erläutert:

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