Rz. 12

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ruhen die Krankenkassenleistungen, sofern

  • sich die Versicherte im Ausland (Nicht-Vertragsstaaten/Nicht-Abkommensstaaten) aufhält,
  • die Versicherte als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leistet oder
  • sich die Versicherte in Untersuchungshaft befindet.

Dieses gilt grundsätzlich auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Allerdings bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, dass die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 beim Mutterschaftsgeld (§ 24i) nicht anzuwenden ist. Dadurch wird sichergestellt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht ruht, wenn eine Schwangere bzw. eine junge Mutter während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld eine Freiheitsstrafe verbüßt, als Entwicklungshelferin Entwicklungsdienst leistet oder sich im Ausland aufhält.

Nach Auffassung des Autors ist diese Regelung wegen Art. 6 Abs. 4 GG notwendig. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Demzufolge darf sie in den gerade beschriebenen Fällen nicht benachteiligt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge