Rz. 20

Für den in Abs. 4 geregelten Leistungsausschluss hat sich der Gesetzgeber an den Vorgaben des BVerfG orientiert. Zu den nach Abs. 3 von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Leistungen bei ärztlicher Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs gehören nach Abs. 4

  • die Anästhesie,
  • der operative Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
  • die vaginale Behandlung, einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
  • die Injektion von Medikamenten,
  • die Gabe eines wehenauslösenden Medikaments,
  • die Assistenz durch einen anderen Arzt,
  • die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation.

Auch die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden Sachkosten (Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher und Desinfektionsmittel) fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse.

Letztlich besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 44 sind gegeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge