Rz. 18

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch nur in einem Fall nach § 218a Abs. 2 und 3 StGB erbringen (ausdrücklich BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF, 2/90 u. a., juris Rz. 337). Dem Folge leistend haben weibliche Versicherte nur einen stark eingeschränkten Anspruch auf Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch, der nicht aufgrund medizinischer oder kriminologischer Indikation, sondern unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB durchgeführt wird (Abs. 3, Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung).

Hiernach kann ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden, wenn

  • die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB i. V. m. §§ 5 ff. SchKG nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  • der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
  • seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.
 

Rz. 19

Im Fall des Abbruchs einer Schwangerschaft, der die Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB erfüllt, kommen im Wesentlichen nur Leistungen in Betracht, die die Gesundheit des ungeborenen Kindes und/oder der Mutter schützen. Damit handelt es sich um Leistungen im Vorfeld eines Schwangerschaftsabbruchs und als Folge von Komplikationen beim Schwangerschaftsabbruch. Daher umfasst der Leistungsanspruch nach Abs. 3 nicht die Leistungen zum Abbruch selbst (vgl. hierzu BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92), allerdings die gesetzlich beschriebenen Teilleistungen, und zwar

  • ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
  • ärztliche Behandlung (ausgenommen ist die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf),
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • Krankenhausbehandlung,

falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,

 
1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, wenn es nicht zum Abbruch kommt,
2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.

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