Rz. 2

Die Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch und bei Sterilisation wurden durch das Strafrechtsreform-ÄndG v. 28.8.1975 in den Leistungskatalog aufgenommen. Vorläufer der heutigen Vorschrift war § 200f RVO, der beim Schwangerschaftsabbruch der Indikationsregelung folgte. Im Zuge der Wiedervereinigung mussten die unterschiedlichen Strafbestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch bestanden (Indikations-/Fristenregelung), vereinheitlicht werden. Dies erfolgte zunächst durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz v. 27.7.1992. Dieses Gesetz war grundsätzlich – nach Maßgabe der Urteilsgründe – mit dem GG vereinbar (BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92). Jedoch ließ § 24b keine Auslegung zu, die eine Leistungspflicht in gleicher Weise wie bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen begründete, wenn sich die verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht feststellen ließ.

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz v. 21.8.1995 kam der Gesetzgeber ausdrücklich den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG nach (BT-Drs. 13/1850 S. 3). Klarzustellen bleibt, dass die Leistungen nach § 24a und § 24b keine Krankenbehandlung i. S. d. §§ 27ff. sind, da eine normal verlaufende Schwangerschaft kein regelwidriger Zustand i. S. d. Krankheitsbegriffs ist.

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (vormals: Sonstige Hilfen-Richtlinien) i. d. F. v. 10.12.1985 (BAnz. Nr. 60a v. 27.3.1986), zuletzt geändert am 20.6.2019 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1883/ESA-RL_2019-06-20_iK_2019-07-20.pdf) dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Rahmen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung, der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge