Rz. 13

Nach Abs. 2 Satz 1 HS 2 gilt § 31 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Demnach sind die Regelung über Festbeträge sowie über die Zuzahlung der Versicherten für Arzneimittel für empfängnisverhütende Mittel entsprechend anzuwenden.

Versicherte leisten nach vollendetem 18. Lebensjahr für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel ab 1.1.2004 den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag. Dies bedeutet eine Zuzahlung an die abgebende Stelle i. H. v. 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Die zuvor sich an den Packungsgrößen N 1, N 2, N 3 orientierende Regelung ist aufgegeben worden. Nach vollendetem 20. Lebensjahr (ab 29.3.2019 nach Vollendung des 22. Lebensjahres, vgl. Rz. 1) können empfängnisverhütende Mittel nicht mehr zulasten der Krankenkasse verordnet werden. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass es sich um die Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der Krankenbehandlung und nicht um eine Leistung nach § 24a handelt.

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