Rz. 3

Leistungen zur Empfängnisverhütung bzw. Empfängnisregelung können männliche und weibliche Versicherte in dem von ihnen zu bestimmenden Bedarfsfall in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen gilt als der Versicherungsfall. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme muss daher ein Versicherungsverhältnis (Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 bestehen. Besteht kein Versicherungsverhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung, kann sich ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Hilfe bei der Familienplanung nach Maßgabe des § 49 SGB XII ergeben, der sowohl empfängnisverhütende als auch empfängnisermöglichende Mittel umfasst (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 49 Rz. 5 ff.).

In Rahmen des § 24a werden zur Verfügung gestellt:

  • Leistungen zur Empfängnisregelung,
  • ärztliche Beratung und ärztliche Untersuchung,
  • Verordnung empfängnisregelnder Mittel,
  • Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

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