Rz. 11

Bereits ab dem 1.7.2005 war die paritätische Beitragstragung von Rentenversicherungsträger und Mitglied durch die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes (§ 241a) aufgegeben worden, denn den sich aus der Anwendung des zusätzlichen Beitragssatzes ergebenden Beitrag hatten die Rentenbezieher allein zu tragen. Auf diesen Tatbestand wurde und wird nunmehr in Satz 1 HS 2 dadurch hingewiesen, dass "im Übrigen" die Rentner die Beiträge (allein) zu tragen haben.

 

Rz. 12

Zu diesen Beiträgen, die von den Rentenbeziehern allein zu tragen sind, gehören die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz gemäß § 242 Abs. 1 (in den der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a aufgegangen ist). Diese Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz gehören nach § 220 Abs. 1 Satz 1 zu den Krankenversicherungsbeiträgen i. S. des Beitragsrechts, werden also von Satz 1 erfasst. Der Zusatzbeitrag ist, wie § 242 Abs. 1 fordert, als einkommensabhängiger Beitrag nach einem in der Satzung festgelegten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zu erheben, richten sich in der Höhe daher auch nach dem Zahlbetrag der Rente und diesem Beitragssatz.

 

Rz. 13

Für die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz ist allerdings § 247 Satz 3 zu beachten, wonach Veränderungen dieses Beitragssatzes jeweils erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an gelten. Dies gilt sowohl für die Verminderung als auch die Erhöhung des Beitragssatzes durch die Krankenkasse. Diese zeitversetzte Geltung des Zusatzbeitragssatzes gilt auch im Falle der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss des Vorstandes oder der Anordnung der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes durch die Aufsichtsbehörde ab diesen Zeitpunkten (vgl. § 242 Abs. 2 Satz 2 und 3).

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