Rz. 6

Die Vorschrift regelt ausschließlich die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten für Versicherungspflichtige. Die Versicherungspflicht und die daraus für das Mitglied entstehende Beitragspflicht muss jedoch nicht auf dem Rentenbezug (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12) beruhen. Desgleichen müssen nicht die zeitlichen oder persönlichen Gründe für die Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 vorliegen. Da bei allen Versicherungspflichtigen die in und ausländischen Renten zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören (vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 2, § 232 Abs. 1, § 233 Abs. 2, § 234 Abs. 2, § 235 Abs. 4, § 236 Abs. 2, § 237), ist die Vorschrift auf alle Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nach § 237 Satz 2 jedoch für Waisenrentner und Versorgungswaisen (nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b), die selbst von der Beitragspflicht freigestellt werden. Für diesen Personenkreis regelt der mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügte Satz 2 die Beitragstragungspflicht nur durch den Rentenversicherungsträger.

 

Rz. 7

Freiwillig Versicherte, auch solche, die nur Rente beziehen, sind in die Regelung der Beitragstragung nicht mit einbezogen. Diese haben nach § 240 Abs. 2 zwar zwingend auch aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und einer ausländischen Rente Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach dem Beitragssatz des § 247 Abs. 1 zu zahlen, tragen diese nach § 250 Abs. 2 aber allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger ggf. einen Beitragszuschuss (§ 106 SGB VI, vgl. Komm. dort).

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