Rz. 10

Ausgangsgröße für die Bemessung des Beitrags sind das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt und die Beitragssätze. Maßgebend für den Beitragsanteil des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sind nunmehr die gesetzliche vorgeschriebenen Beitragssätze nach §§ 241 und 243; (nur) insoweit gilt (noch) die hälftige Beitragstragung. Die Berechnung der Beiträge erfolgt seit dem 1.7.2006 nach § 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138). Der Zusatzbeitragssatz nach § 242 (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) und/oder der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a bleiben bei der hälftigen Beitragstragung außer Betracht.

 

Rz. 11

Für die Beitragsberechnung wird auf die Anwendung des allgemeinen (§ 241) oder des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243 Satz 3) verwiesen, die seit dem 1.1.2015 auf 14,6 % bzw. 14,0 % festgesetzt sind. Wie sich nunmehr aus dem Rückschluss aus § 243 ergibt, gilt der allgemeine Beitragssatz für Beschäftigte, die einen Anspruch auf Krankengeld haben. Wer einen Anspruch auf Krankengeld hat, ist in § 44 Abs. 1 geregelt (vgl. Komm. dort). § 44 Abs. 2 schließt einen Krankengeldanspruch für bestimmte Gruppen von Versicherten aus. Dazu zählen grundsätzlich auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen, wobei für diese der Leistungsausschluss für Krankengeld nicht gilt, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 HS 2), so dass sich die hälftige Beitragstragung nach dem allgemeinen Beitragssatz richtet. Auch für Beschäftigte, die keinen Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen haben, ist an sich der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, so dass sich der zu tragende Beitrag aus dem ermäßigten Beitragssatz errechnete. Dieser Gruppe der Beschäftigten, die insbesondere die unständig Beschäftigten und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen umfasst, ist in § 44 Abs. 2 Nr. 3 die Möglichkeit eingeräumt, sich durch entsprechende einseitige Erklärung gegenüber der Krankenkasse mit einem (gesetzlichen) Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu versichern, so dass auch in diesen Fällen der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen und der höhere Beitrag auch vom Arbeitgeber zu tragen ist. § 44 Abs. 2 Satz 2 verweist zwar auf § 53 Abs. 8 mit der aus der Erklärung folgenden Bindungsfrist an die Krankenkasse, es handelt sich jedoch nicht um einen Wahltarif, für den die Krankenkasse (zusätzliche) Prämienzahlungen vorsehen kann.

 

Rz. 11a

Die Beitragstragung nach dem ermäßigten Beitragssatz erfasst insbesondere Personen, bei denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 Abs. 1 ab dem Bezug von bestimmten Leistungen, die i. d. R. mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden sind, wozu insbesondere die Zubilligung von Renten wegen Alters und Vorruhestandsgeldbezug gehören, ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 50). Das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 49 bewirkt nicht, dass in diesen Fällen bei einer Beschäftigung der zu tragende Beitrag sich nach dem ermäßigten Beitragssatz richtet. Das BSG hatte jedoch entschieden, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbesteht oder als fortbestehend gilt, der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, weil Versicherte in dieser Zeit wegen der Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 einen realisierbaren Anspruch auf Krankengeld durchgehend und ausnahmslos nicht erwerben können (BSG, Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R, SozR 4-2500 § 243 Nr. 1). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund gesetzlich geregelter Beitragssätze zu überdenken, denn § 243 verlangt für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes, dass das Mitglied keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Auf die Frage der Realisierbarkeit dieses Anspruchs kann es daher nicht ankommen. Dies gilt sowohl für den Fall einer arbeitsrechtlich vorgesehenen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Höchstdauer des Krankengeldbezuges, als auch in den Fällen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit deswegen nicht eintreten kann, weil eine Arbeitsverpflichtung gar nicht (mehr) besteht, z. B. in Fällen der unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

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