0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Abs. 2, der unter bestimmten Voraussetzungen für freiwillig versicherte Mitglieder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Anwendung des Abs. 1 vorsah, wurde durch Art. 1 Nr. 138, Art. 35 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 gestrichen.

Mit Art. 1 Nr. 9, Art. 8 Abs. 5 des Dritten SGB V-ÄndG v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1996 dahingehend neu gefasst, dass der Beitragssatz die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes am 1.7. eines Jahres betrug und für das folgende Kalenderjahr galt.

Durch Art. 1 Nr. 148, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 Satz 1 geändert (voller allgemeiner Beitragssatz) und der Satz 2 angefügt (halber allgemeiner Beitragssatz für Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Nr. 4).

Art. 5 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) fügte mit Wirkung zum 1.1.2004 den Satz 3 über die Beitragssätze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.2004 für Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte an.

Mit Art. 3 Nr. 2 a und b, Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 der Satz 2 geändert und der Satz 3 über die für das Jahr 2005 maßgeblichen Beitragssätze ergänzt.

Art. 4 Nr. 13a, 32 Abs. 6a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) fasste mit Wirkung zum 1.4.2005 den Satz 1 neu, in Satz 2 wurde der bisherige Verweis durch den Verweis auf den Beitragssatz nach Satz 1 ersetzt und Satz 4 als Übergangsregelung zum geänderten Satz 1 angefügt.

Durch Art. 2 Nr. 9, Art. 37 Abs. 8a GMG i. d. F. des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde mit Wirkung zum 1.7.2005 in Satz 1 und 2 jeweils der Hinweis auf die Geltung des zusätzlichen Beitragssatzes des § 241a eingefügt.

Mit Art. 1 Nr. 166, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 in Satz 1 und 2 (durch den Verweis auf den allgemeinen Beitragssatz nach § 241) geändert und die Sätze 3 und 4 wurden gestrichen.

Mit Art. 1 Nr. 22, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 in Satz 2 die Worte "zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" gestrichen und der Satz 3 ("Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.") angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 76, Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde mit Wirkung zum 23.7.2015 der Satz 3 ("Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.") neu gefasst.

Mit Art. 2 Nr. 4, Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 der Satz 2 neu gefasst ("Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.")

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 248 enthält, inhaltlich weitgehend dem § 385 Abs. 2a RVO folgend, die Regelung über den anzuwendenden Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die seit dem 1.1.1983 bei Versicherungspflichtigen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Sie legt einen (gesetzlichen) Beitragssatz fest, nach dem die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit dies neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird, für Pflichtversicherte zu berechnen sind. Di...

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