Rz. 13

Vor dem 1.1.2009 war die Höhe des maßgeblichen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vom allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse abhängig, womit Veränderungen des Beitragssatzes einer Krankenkasse von den Zahlstellen beim Beitragseinbehalt nach § 256 umzusetzen waren. Dies bedingte eine gewisse Vorlaufzeit, für die besondere Regelungen getroffen worden waren (vgl. Rz. 3). Durch die gesetzliche Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes ab dem 1.1.2009 (zunächst durch Verordnung der Bundesregierung, ab 1.1.2011 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG v. 22.12.2010, BGBl. I S. 2309, unmittelbar in § 241) waren solche Regelungen über die verzögerte Anwendung einer Änderung des allgemeinen Beitragssatzes nicht mehr erforderlich. Der allgemeine Beitragssatz des § 241 gilt daher ab dem Tage des Inkrafttretens einer gesetzlichen Beitragssatzveränderung (vgl. aber die inzwischen längst überholte Übergangsregelung in § 322 für die Änderung des gesetzlichen Beitragssatzes ab dem 1.1.2015).

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