Rz. 3

Der Beitragssatz für Bezieher von Alg II war abweichend von den sonstigen Beitragssätzen krankenkassenunabhängig und bundeseinheitlich bestimmt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, die bis 29.3.2005 galt, war vorgesehen, dass dies der vom BMG festzustellende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zum 1.10. eines Jahres für das Folgejahr sein sollte.

 

Rz. 4

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) war die Vorschrift dann dahingehend rückwirkend geändert worden, dass maßgebender Beitragssatz der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen ist. Dies war damit begründet worden, dass zugleich mit Art. 3 Nr. 2a Verwaltungsvereinfachungsgesetz auch der Anspruch auf Krankengeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II gestrichen (vgl. § 44 und Komm. dort) und durch die Regelung der Fortzahlung von Alg II bei Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 25 SGB II) ersetzt wurde (so die Begründung in BT-Drs. 15/4751 S. 45). Damit wurde, anders als bei den Beiträgen aus Renten und Versorgungsbezügen, für die der allgemeine Beitragssatz ausdrücklich angeordnet ist (vgl. Komm. zu §§ 247, 248), hier der Anspruch auf Krankengeld zum Merkmal und Grund für die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes gemacht, wie dies an sich auch in § 243 als Differenzierungsmerkmal vorgesehen ist. Im Verhältnis zu Rentnern und Versorgungsbezugsempfängern, die typischerweise auch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, und insbesondere auch nicht einen solchen aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen neben Rente oder Versorgungsbezügen, ist diese Differenzierung des Beitragssatzes nur dadurch erklärlich, dass sich dadurch der Bund als zur Beitragstragung nach § 251 Abs. 4 Verpflichteter von Beiträgen entlastet.

 

Rz. 5

Maßgeblich für die Bezieher von Alg II war der zum Stichtag des 1.10. eines Jahres durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen. Dieser ist vom BMG zu ermitteln und festzustellen. Bei der Berechnung des Durchschnitts ist dabei der sich rechnerisch ergebende Beitragssatz auf eine Stelle nach dem Komma zu runden (Satz 2). Dieser vom BMG festgestellte durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz galt, ungeachtet von Beitragssatzveränderungen der Krankenkassen, für das gesamte folgende Kalenderjahr (Satz 3).

 

Rz. 6

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 das bis dahin den Krankenkassen obliegende Recht zur eigenen Festlegung der Beitragssätze, was auf den durchschnittlichen Beitragssatz Auswirkungen hatte, durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze, zunächst durch Rechtsverordnung der Bundesregierung und ab 1.1.2011 unmittelbar im Gesetz (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG v. 22.12.2010, BGBl. I S. 2309) ersetzt. Demzufolge war eine Feststellung des durchschnittlichen ermäßigten Beitragssatzes durch den BMG nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 7

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Leistungsbezieher von Alg II gilt daher unmittelbar der in § 243 festgesetzte ermäßigte Beitragssatz. Dieser beträgt nach der Änderung des § 243 durch Art. 1 Nr. 20, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) 14,0 % ab dem 1.1.2015.

 

Rz. 8

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Beitragssatz auf Personen bezogen, die Alg II beziehen. Der Verweis auf Personen muss wohl eher als eine mangelhafte und unpräzise Ausdrucksweise angesehen werden. Richtig ist wohl, dass der ermäßigte Beitragssatz sich nur auf die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen des § 232a Abs. 1 Nr. 2 bezieht. Soweit daneben noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, eine Rente oder Versorgungsbezüge oder neben der Renten und den Versorgungsbezügen noch Arbeitseinkommen erzielt wird, sind auf diese beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragssätze der §§ 241, 242 bzw. der §§ 247, 248 anzuwenden (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 246 Rz. 5, Stand: April 2015), zumal die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a neben anderen Versicherungspflichten bestehen kann (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 17/10 R, SGb 2013 S. 281 mit Anm. Felix). 

 

Rz. 9

Der für Alg II–Bezieher maßgebende ermäßigte Beitragssatz des § 246 war in der Vergangenheit auch maßgebend für die Berechnung der Beitragszuschüsse nach § 26 Abs. 2 SGB II, wenn eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a erfolgt war, was seit dem 1.1.2009 nicht mehr möglich ist.

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