Rz. 36

Über Abs. 2 Satz 4 ist die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 2 bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Sofern das Mitglied erklärt, beitragspflichtige Einnahmen zu haben, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist ein Nachweis über die Einnahmen nicht zu erbringen. In diesen Fällen werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (vgl. auch § 6 Abs. 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Satz ;1 bestimmt für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, dass diese mit ihrem Zahlbetrag getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist und knüpft damit an die Vorschrift des § 230 Satz 2 für versicherungspflichtig Beschäftigte an. Nach Satz 2 ist bei Einnahmen, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, aus der Rente lediglich der für freiwillige Mitglieder gezahlte Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI einzuzahlen; dies gilt auch dann, wenn allein das Arbeitsentgelt bereits die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass der freiwillig Versicherte aus Gründen der Gleichbehandlung so lediglich mit Beiträgen in der Höhe belastet wird, wie ein versicherungspflichtiges Mitglied (vgl. hierzu § 231 Abs. 2).

 

Rz. 37

Zutreffend hat das BSG mit Beschluss v. 17.12.1996 (12 BK 30/96) eine gegen diese Vorschrift vorgebrachte Klage abgelehnt. Der Kläger brachte hervor, dass durch Abs. 3 Rentnern, die bereits Arbeitsentgelt erzielen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ein Privileg eingeräumt werde, das zu einer wirtschaftlichen Entlastung, also einem Vorteil, führe. Der zuständige Senat hat richtigerweise festgestellt, dass der Zuschuss nach § 106 SGB VI zwar von einer wirtschaftlichen Belastung freistellt, aber immer zweckbestimmt war. Er kann also in keinem Fall, selbst wenn der Rentner bereits wegen einer Erwerbstätigkeit Höchstbeiträge leistet, dem Rentner selbst zufließen.

 

Rz. 38

Zu Bedenken ist allerdings, dass freiwillig versicherten Rentnern, die zwar kein Arbeitsentgelt, aber andere beitragspflichtige Einnahmen erzielen, durch Abs. 3 ein beitragsrechtlicher Vorteil verschafft wird, da hier lediglich auf das Arbeitsentgelt neben einer Rente abgestellt wird. Beitragspflichtige Einnahmen wie z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung neben einer Rente führen nicht zur Anwendung des Abs. 3, so dass als Konsequenz Beiträge lediglich insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden können. Diese Auffassung hat das BSG mit Urteil v. 28.9.2011 (B 12 KR 23/09 R) bestätigt. Das BSG stützt sich in seiner Begründung insbesondere auf den genauen Wortlaut des Abs. 3 und die Eingrenzung auf das Arbeitsentgelt. Dass der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 1 die Differenzierung zwischen Beschäftigten und Selbstständigen bei der Wortwahl übersehen haben soll, hielt das BSG für unwahrscheinlich, was sich nach Ansicht des Senats auch in der Unterscheidung in Abs. 4 zwischen den hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Mitgliedern und den anderen Mitgliedern zeigt. Auch verweist das BSG auf die Zuschussregelung des § 257. Danach erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrer Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Zusammen mit dem Zuschuss nach § 106 SGB VI würde dies im Extremfall zu einer fast vollständigen Beitragsentlastung des freiwillig versicherten krankenversicherten Beschäftigten mit Rentenbezug führen, wenn nicht nach Abs. 3 der Zuschuss nach § 106 SGB VI zusätzlich zu den Beiträgen aus den anderen Einnahmearten an die Krankenkasse zu zahlen wäre.

 

Rz. 39

Ob der Zuschuss nach § 106 SGB VI zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört, ist zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen fraglich. Nach § 238 a wird bei freiwillig versicherten Rentnern nur der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, danach wäre der Beitragszuschuss nicht zur Beitragspflicht heranzuziehen. Allerdings muss bei der Beitragsbemessung nach Abs. 1 Satz 2 die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt werden. Betrachtet man die Intention des Abs. 3, sollte der Zuschuss bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht berücksichtig werden, vgl. hierzu auch Rz. 30a.

 

Rz. 39a

Das SGB V sieht für hauptberuflich selbstständige freiwillige Mitglieder keine Regelungen über die Rangfolge der Einnahmen, wie z. B. § 226 für versicherungspflichtig Beschäftigte oder § 238 für versicherungspflichtige Rentner, vor. § 7 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze ...

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