Rz. 31

Nach § 224 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nach § 224 Satz 2 allerdings lediglich auf die in § 224 Satz 1 genannten Leistungen. Werden während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. § 23 c SGB IV bezogen, sind diese bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

 

Rz. 32

Freiwillig Versicherte ohne sonstige Einnahmen haben während des Elterngeldbezugs den Mindestbeitrag gemäß § 240 Abs. 4 zu entrichten(vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 44/92). In diesem Fall wird die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch die hinzutretende Sozialleistung Elterngeld weder beeinflusst noch ersetzt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 24.11.1992, 12 RK 24/91). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Beitragsfreiheit gemäß § 224. Die Vorschrift lässt die Beitragspflicht sonstiger (beitragspflichtiger) Einnahmen sowie die anteilige Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung während der Elternzeit unberührt; der tatsächliche Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen ist zur Einschränkung der Beitragsfreiheit nicht erforderlich und die Anwendung der Mindestbeitragsregelung geboten (vgl. BSG, Urteil v. 26.3.1998, 12 RK 45/96 und Urteil v. 24.5.2004, B 12 P 6/03 R).

 

Rz. 33

Bestehen während des Bezuges von Elterngeld die Voraussetzungen für eine Familienversicherung durch den gesetzlich versicherten Ehegatten, wird zur Minderung des Verwaltungsaufwands die freiwillige Versicherung auch beitragsfrei weitergeführt. Diese bisher auch schon von den Sozialversicherungsträgern praktizierte Lösung wurde vom Spitzenverband in § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufgenommen.

 

Rz. 34

Zu der Frage, ob ein freiwilliges Mitglied während des Bezuges von Krankengeld ebenfalls Mindestbeiträge nach Abs. 4 Satz 1 zu zahlen hat, bestanden zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt unterschiedliche Auffassungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertraten nach Ansicht der Autorin zutreffend die Meinung, dass zwischen dem Bezug des Elterngeldes und dem des Krankengeldes differenziert werden muss. Das Krankengeld ersetzt zuvor bezogenes Arbeitsentgelt und bestimmt maßgeblich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen zu entrichten, bei dem Bezug von Krankengeld entfallen diese zuvor beitragspflichtigen Einnahmen, sodass auch keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen besteht Auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Vorgehensweise geboten, um die Gleichbehandlung mit versicherungspflichtig Beschäftigten sicherzustellen. Die Beitragspflicht daneben bezogener beitragspflichtiger Einnahmen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte ist unbestritten.

 

Rz. 35

Das Bundesversicherungsamt forderte die Spitzenverbände mit Schreiben v. 14.7.2006 auf, weiterhin während des Bezugs von Krankengeld Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 zu erheben. Im Wesentlichen stützte sich die Argumentation hierbei auf ergangene Rechtsprechung zur Beitragspflicht während des Elterngeldbezugs. Das Bundesversicherungsamt ließ hierbei allerdings außer Betracht, dass Erziehungsgeld i. d. R. nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt. Mit Schreiben vom 18.1.2008 folgte das Bundesministerium für Gesundheit der Rechtsauffassung der Spitzenverbände, die vom Bundesversicherungsamt vertretene Auffassung wurde damit zurückgewiesen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze manifestieren in § 8 Abs. 2 diese Aussagen und schließen die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach Abs. 4 Satz 1 für versicherungsfreie Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 aus.

 

Rz. 35a

Der Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 durch hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige, deren originärer Krankengeldanspruch seit dem 1.1.2009 nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 ausgeschlossen ist, sowie die durch die vom Krankengeldausschluss nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 erfassten Personen zieht grundsätzlich die gleichen beitragsrechtlichen Folgen wie der Krankengeldbezug nach § 44 nach sich, wenn die Leistung ihrer Funktion nach als Ersatz für diejenigen Erwerbseinkünfte beansprucht werden kann, die das Mitglied vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat. Diese Erwerbsersatzeinkommensfunktion wird angenommen, wenn das Wahltarifkrankengeld der Höhe nach mindestens der Hälfte des Betrags entspricht, der fiktiv unter Anwendung des § 47 SGB V als Brutto-Krankengeld zu zahlen wäre. Auch bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif gilt der Grundsatz, dass keine Beitragsfreiheit begründet wird, soweit und solange beitragspflichtige Einnahmen durch die zu zahlende Leistung weder beeinflusst noch ersetzt werden. Beitragsfrei wird dementsprechend – neben dem Krankengeld ...

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