Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 137 des GStruktG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) mit Wirkung zum 1.1.1993 nach dem Hinweis auf § 229 Abs. 2 um die Angabe "§ 238 a" ergänzt, Mit gleichem Gesetz wurde nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: "Für Versicherte, bei denen am 31.12.1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1." Außerdem wurden in Abs. 4 die Sätze 2 und 3 angefügt. Satz 2 endete in dieser Fassung mit den Worten: "jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße". Durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) wurde Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1997 wie folgt gefasst: "Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238 a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23 a SGB IV gelten entsprechend." Abs. 4 wurde mit Art. 3 Nr. 2 des 1. MPG-ÄndG v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2005) mit Wirkung zum 12.8.1998 um Satz 4 ergänzt. Mit diesem Gesetz wurde ebenfalls Abs. 4a eingefügt. Art. 1 Nr. 56 des Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) fügte mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 3a den Satz "Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind." sowie in Abs. 4 Satz 5 an. Außerdem wurden in Abs. 4a die Wörter "beruflich bedingten Auslandsaufenthalts" durch die Wörter "Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder eines seiner Elternteile bedingt ist" ersetzt. Durch Art. 3 § 52 Nr. 8 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde in Abs. 4a mit Wirkung zum 1.8.2001 nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "seines Lebenspartners" eingefügt. In Abs. 2 wurde durch das GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 Satz 2 eingefügt; der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Durch das gleiche Gesetz wurde Abs. 3a gestrichen. Satz 4 wurde geändert und nach den Worten "oder Berufsfachschule sind" um die Worte "oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen)" ergänzt. Mit Art. 3a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl. I S. 1706) wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 in Abs. 2 Satz 2 das Wort "darf" durch die Wörter "und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 EUR dürfen" ersetzt. In Abs. 4 Satz 2 wurde mit gleichem Gesetz nach den Wörtern "Anspruch auf einen" die Wörter "monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen" eingefügt. Art. 1 Nr. 157 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) fügte mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 4 nach Satz 2 die Sätze 3 und 4 ein. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 5. In Satz 6 wurden nach dem Wort "Berufsfachschule" die Wörter "oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben" eingefügt. Abs. 4 a wurde mit gleichem Gesetz neu gefasst. Art. 2 Nr. 29a1 GKV-WSG änderte die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 erneut. In Abs. 1 wurden die Wörter "durch die Satzung" durch die Wörter "einheitlich durch den Spitzenverband Bund" ersetzt. In Abs. 2 Satz 1 wurden die Wörter "Die Satzung der Krankenkassen muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen" durch die Wörter "Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen" ersetzt. Nach Satz 1 wurde folgender Satz 2 eingefügt: "Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "§ 243 Abs. 2" gestrichen. In Abs. 4 Satz 3 wurden die Wörter "Die Satzung der Krankenkasse" durch die Wörter" Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt. Abs. 5 wird aufgehoben. Mit Wirkung zum 16.12.2008 wurde Abs. 4 durch Art. 4 des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) v. 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403) nach Satz 4 als 5. Satz angefügt: "Für die Beurteilung der selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." Die bisherigen Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Rückwirkend zum 1.1.2009 ist durch Art. 15 Nr. 10 b des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) Satz 4 in Abs. 2 eingefügt worden; der bisherige Satz 4 wurde zu Satz 5. Mit gleichem Gesetz wurde Abs. 5 neu gefasst. Durch Art. 4 Nr. 8 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozial...

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