Rz. 2

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurden mit Wirkung zum 1.1.1993 nur noch Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, dessen Vorversicherungszeit – als Mitglied oder als Familienversicherter – auf einer Pflichtversicherung beruhen. Zur Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die Vergünstigung freiwillig Versicherter, als Rentner Mitglied der Krankenversicherung für Rentner zu werden, gestrichen (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 75). Die Vorschrift klärt außerdem Zweifelsfragen, die in der Praxis hinsichtlich der Reihenfolge der zur Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Rentner heranzuziehenden Einnahmearten entstanden sind (vgl. BT-DRs. 12/3608 S. 115).

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist § 238 nachgebildet, die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner wurden übernommen und um die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder ergänzt. Über § 240 Abs. 2 Satz 4 findet die Vorschrift ebenfalls Anwendung für alle übrigen freiwillig Versicherten.

 

Rz. 4

Praktisch spielt die Rangfolge der Einnahmen in der Regel für den Rentner keine Rolle. Sowohl aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen als auch aus dem Arbeitseinkommen ist der allgemeine Beitragssatz zu zahlen. Zu zahlen sind die Beiträge nach § 250 Abs. 2 i. V. m. § 252 von dem freiwillig versicherten Rentner alleine. Allerdings erhalten Rentenbezieher nach § 106 SGB VI zu dem von ihnen zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers. Der Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Sofern der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den übrigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 übersteigt, werden Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge und sonstige Einnahmen nicht voll zur Beitragsberechnung herangezogen. Hier könnte die Rangfolge also Auswirkungen auf die Höhe des von dem freiwillig versicherten Rentner insgesamt zu zahlenden Beitrags haben.

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