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Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV wird nach der Rente und den Versorgungsbezüge bei versicherungspflichtigen Rentner zur Beitragspflicht herangezogen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze durch die zuvor genannten Einnahmen noch nicht erreicht wurde. Nach § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 ist das Arbeitseinkommen, ggf. zusammen mit den Versorgungsbezügen, nur dann beitragspflichtig wird, sofern die Mindesteinnahmengrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird. Zu beachten ist hier, wie bei den Versorgungsbezügen, dass auch ein geringerer Betrag als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beitragspflichtig werden kann, sofern die Differenz zwischen dem Arbeitseinkommen und der Beitragsbemessungsgrenze geringer, das erzielte Arbeiteinkommen aber größer als 1/20 ist.

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