Rz. 6

Versorgungsbezüge nach § 229 werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 237 Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass sie, ggf. zusammen mit daneben erzieltem Arbeitseinkommen, 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (vgl. auch Komm. zu § 226). Ist die Differenz zwischen der Rente und der Beitragsbemessungsgrenze geringer als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, erreichen die Versorgungsbezüge aber die geforderte Mindesteinnahmengrenze des § 226 Abs. 2, wird der verbleibende Betrag in Höhe der Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rentner hat folgende Einkünfte:

 
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 4.200,00 EUR
Versorgungsbezüge: 125,00 EUR
Arbeitseinkommen:      350,00 EUR
  4.675,00 EUR

Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überschreiten die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 (2017: 1/20 v. 2.975,00 EUR = 148,75 EUR). Die gesamten Einnahmen erreichen die Beitragsbemessungsgrenze. Die Versorgungsbezüge werden in voller Höhe beitragspflichtig, vom Arbeitseinkommen nur noch ein Differenzbetrag in Höhe von (4.350,00 EUR – 4.200,00 EUR – 125,00 EUR =) 25,00 EUR. Unerheblich ist, dass aus Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen nur noch ein Betrag in Höhe von 25,00 EUR (< 148,75 EUR) zur Beitragsberechnung herangezogen werden kann.

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