Rz. 4

Der Beitragsbemessung wird nach § 237 Satz 1 der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 228) zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen sind auch Nachzahlungen i. S. des § 228 Abs. 2. Nachträglich kann damit die Beitragspflicht von bereits erhobenen Beiträgen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen entfallen. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, sofern das Mitglied bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtig war, Beiträge nach § 237 gezahlt wurden und zusätzlich eine weitere Rente, z. B. Witwenrente, beantragt hat, die rückwirkend zugebilligt wird. Eine Erstattung kommt dann nach § 237 Satz 2 i. V. mit § 231 in Betracht.

 

Rz. 5

Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226).

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