Rz. 8

In der Krankenversicherung bleiben Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an den geschiedenen Ehepartner abgetreten worden sind:

BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93.

In der Krankenversicherung bleiben Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig, wie sie aufgrund einer Vereinbarung nach früherem Scheidungsrecht als Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehepartner weitergeleitet werden:

BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 47/91; Fortführung BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 24/98 R.

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