Rz. 5

Nach Satz 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 sind aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Unerheblich ist, ob die Mindestgrenze lediglich von Einnahmen nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 erreicht wird (vgl. Komm. zu § 226). Beitragspflicht besteht dann allerdings nicht nur für den die Mindestgrenze übersteigenden Betrag, sondern für die gesamten Einnahmen.

 

Rz. 6

Sofern mehrere Einnahmearten vorliegen, gibt Satz 1 mit den Nr. 1 bis 3 bereits eine Rangfolge der Einnahmen vor; § 238 bestimmt, dass die Einnahmen in dieser Reihenfolge bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Satz 4 verweist außerdem auf § 231 zur Erstattung von Beiträgen. Dieser Verweis führt allerdings in der Regel ins Leere. Durch die Berücksichtigung der Rangfolge der Einnahmearten nach § 238 ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Beitragszahlung von Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens wird nach § 238 vielmehr durch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung verdrängt. Eine Überzahlung kann nur versehentlich in Betracht kommen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht oder nicht rechtzeitig beachtet wurde.

 

Rz. 7

Nach §§ 247, 248 ist für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz (vgl. § 241) maßgeblich; den ggf. zu zahlenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag (vgl. § 242) trägt der Rentner allein. Nach § 249a trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge, allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 ergeben. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind vom Mitglied nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 allein zu tragen. Die vom Rentner zu tragenden Beitragsanteile werden nach § 255 vom Rentenversicherungsträger einbehalten, zur Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen vgl. § 256.

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