Rz. 3

§ 237 bestimmt enumerativ, welche Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Satz 1 nennt als beitragspflichtige Einnahme den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen (Nr. 3).

 

Rz. 4

Zur Begriffsbestimmung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) verweist Satz 4 auf §§ 228 und 229. In § 15 SGB IV findet sich die Legaldefinition des Arbeitseinkommens (weitere Einzelheiten sowie zur Rechtsprechung vgl. Kommentare zu §§ 228 und 229, § 15 SGB IV). Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226 Rz. 11). Sofern die selbstständige Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, hauptberuflich ausgeübt wird, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 ausgeschlossen und Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.

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