Rz. 2

Die Vorschrift regelt die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12. Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, werden von § 237 nicht erfasst.

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