Rz. 7

Abs. 2 nennt als weitere Einnahmen, die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228), Versorgungsbezüge (§ 229) sowie Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), sofern das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird. Abs. 2 Satz 1 verweist außerdem auf die §§ 228 bis 231 zur Beitragspflicht von Renten und Versorgungsbezügen sowie zur Rangfolge der Einnahmen und der Erstattung von Beiträgen.

 

Rz. 8

Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ist die Mindestbemessungsgrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße zu beachten. Beiträge aus diesen Einnahmen sind nach § 226 Abs. 2 nur zu entrichten, wenn die Einnahmen insgesamt den Betrag von 1/20 übersteigen. Durch die Regelung des Abs. 2 Satz 2 geht dieser Verweis im Ergebnis allerdings ins Leere, da der Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße ohnehin überschritten sein muss, um Beitragspflicht für Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen zur Folge zu haben.

 

Rz. 9

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nach Abs. 2 Satz 2 nur zu entrichten, soweit sie den Beitrag zur studentischen Krankenversicherung übersteigen. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Versicherte nicht unverhältnismäßig mit Beiträgen belastet wird. In der Vorgängervorschrift § 180 Abs. 6 RVO wurden Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben dem fiktiven Betrag in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen. Mit Wirkung zum 1.1.1987 wurde in § 381 RVO ein neuer Abs. 2a eingefügt, der dem heutigen Abs. 2 Satz 2 entspricht und den Grundsatz der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt. Einerseits hatten Studenten zuvor aus der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe des Höchstbedarfsatzes nach dem BAföG und andererseits z. B. aus Waisengeld Beiträge zu entrichten, selbst wenn ihr tatsächliches Einkommen lediglich aus dem Waisengeld bestand und nicht den Höchstbetrag des Bedarfs eines Studenten nach dem BAföG erreichte (vgl. auch BT-Drs. 10/5532 zu § 381 S. 29).

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel

Ein Student erhält Versorgungsbezüge i. H. v. monatlich 450,00 EUR. Die Versorgungsbezüge sind voll beitragspflichtig, da sie die Mindestbemessungsgrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (1/20 im Jahre 2016: 145,25 EUR) übersteigen, die Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350,00 EUR monatlich) hingegen nicht erreichen.

Der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2017 monatlich (597,00 EUR × 10,22 %=) 61,01 EUR.

Aus den Versorgungsbezügen ergibt sich ein Beitrag in Höhe von (450,00 EUR × 14,6 % =) 65,70 EUR.

Aus den Versorgungsbezügen ist daher ein Beitrag in Höhe von (61,01 EUR – 61,01 EUR =) 4,69 EUR zu entrichten.

 

Rz. 11

Durch die zuvor beschriebene Regelung wird die in § 230 festgelegte Rangfolge der Einnahmearten unterbrochen. Stringent betrachtet, wird zunächst die fiktiv angesetzte Bemessungsgrundlage und erst dann in entsprechender Anwendung des § 230 nacheinander Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen berücksichtigt. In der Praxis wird diese Problematik sicherlich seltener auftreten, da die Fragestellung nur dann Relevanz bekommt, wenn die Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze erreichen bzw. übersteigen. Sollten in Einzelfällen Beiträge i. S. d. § 231 zu erstatten sein, ist die fiktive Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 anstelle des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

 

Rz. 12

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil v. 19.12.1995 (12 RK 74/94, SozR 3-2500 § 236 Nr. 2, USK 95153) entschieden, dass auch für Renten in Ermangelung einer expliziten Regelung im Gesetz wie bei Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach Abs. 2 zu verfahren und die Gesetzeslücke zu schließen sei. Danach sei in Fällen, in denen ein versicherungspflichtiger Student eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die Krankenkasse zur Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente verpflichtet, solange dieser (zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Im Sinne der Gleichbehandlung ist dies sicherlich zu vertreten. Fraglich ist allerdings, ob der Gesetzgeber hier tatsächlich eine Gesetzeslücke entstehen lassen hat oder ob der explizite Verweis auf § 226 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht mit der Intention erfolgte, eben nur Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 zu erfassen.

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