Rz. 17

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören durch den Verweis in Abs. 4 auch der Zahlbetrag der Rente und der Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 i. V. m. §§ 228 und 229). Die Mindesteinnahmengrenze nach § 226 Abs. 2 ist dabei zu berücksichtigen. Zur Rangfolge der Einnahmearten und zur Erstattung von Beiträgen verweist Abs. 4 auf die §§ 230 und 231. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind nach Satz 2 bei Anwendung des § 230 Satz 1 die ­Einnahmen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: Arbeitsentgelt, Entgelt, das der Berechnung des Übergangsgelds, Verletztengelds oder Versorgungskrankengelds zugrunde gelegt wurde, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen (vgl. BT-Drs. 11/2237 zu § 244 S. 224). Die Rente wird nach § 230 Satz 2 getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

 

Rz. 18

Abs. 4 enthält keinen Verweis auf die Vorschriften für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Bei dem in der Vorschrift benannten Personenkreis ist davon auszugehen, dass aufgrund des fehlenden Bezugs von Arbeitsentgelt auch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fließt bzw. bei Ausübung einer (weiteren) Beschäftigung i. d. R. auch durch eine eventuell geleistete Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Im Übrigen ist das einmalig gezahlten Arbeitsentgelt über § 14 SGB IV i. V. m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beitragspflichtig.

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