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Sofern neben dem Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 228), Versorgungsbezüge (vgl. § 229) oder sonstiges Arbeitseinkommen (vgl. § 15 SGB IV) erzielt werden, sind auch diese Einnahmen zur Beitragsberechnung heranzuziehen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 i. V. m. Abs. 2). Das Arbeitseinkommen ist allerdings nur als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen, sofern es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erwirtschaftet wird. Für die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge und des Arbeitseinkommens ist die Mindestgrenze nach § 226 Abs. 2 von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße zu beachten (vgl. auch Komm. dort). Der Bezug einer Rente verdrängt die Versicherungspflicht als Künstler nicht (vgl. § 5 Abs. 8). Das Arbeitseinkommen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfasst allerdings nicht das Arbeitseinkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit; die weitere selbstständige Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden, da sie sonst nach § 5 Nr. 5 KSVG zur Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung führen würde.

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