Rz. 5

Nach § 223 Abs. 2 werden Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nennt für Personen, die Arbeits losen- oder Unterhaltsgeld beziehen, als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 SGB IV, das der Berechnung des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes zugrunde liegt. Hierbei ist von dem Bemessungsentgelt des § 151 SGB III auszugehen. Die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Arbeitslosengeldes ist ohne Bedeutung. Es ist der kalendertägliche Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Dies gilt i. S. d. § 223 Abs. 1 unabhängig von der Formulierung des § 151 Abs. 1 SGB III, nach der auf "das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt" abzustellen ist, ebenso unabhängig von § 154 SGB III, wonach Arbeitslosengeld bei vollen Kalendermonaten für 30 Tage zu zahlen ist.

 

Rz. 6

Zu beachten ist weiterhin, dass zunächst das wöchentliche durch 7 geteilte Arbeitsentgelt nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Bemessungsentgelt) auf 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu begrenzen und in einem weiteren Schritt auf 80 % abzusenken ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 29.9.1997, USK 9750). Das BSG ist damit der Intention des Gesetzgebers gefolgt. Mit dem Wirksamwerden der neuen Regelungen wurde erreicht, dass bei einer Beitragszahlung der Bundesagentur nicht mehr von der vollen Höhe des vor der Arbeitslosigkeit oder Teilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme erzielten und der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, sondern von einer etwas abgesenkten Höhe auszugehen ist (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 230). Die zuvor von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vertretene Auffassung, dass zunächst 80 % des Arbeitsentgelts zu ermitteln sind und in einem weiteren Schritt die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden, führte zwar zu mehr Beitragseinnahmen der Krankenkassen, widerspricht aber dem Grundgedanken der Vorschrift und wurde somit verworfen.

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. HS sind 80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem neben dem Leistungsbezug ausgeübten nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage abzuziehen. Diese Kürzung findet statt, um zu verhindern, dass weiterhin vom vollen Bemessungsentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen berechnet werden; die Beitragslast der Bundesagentur wird im Ergebnis somit verringert. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet und dieses aufgrund der Vorschrift des § 141 SGB III entsprechend gekürzt. Von dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung werden Beiträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält aus einer Beschäftigung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. H. v. 55,00 EUR kalendertäglich. Daneben bezieht er Arbeitslosengeld; der Bemessung der Beiträge liegt ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 165,00 EUR zugrunde.

Das Bemessungsentgelt ist auf 141.250 EUR (kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze 2016) zu reduzieren und für die Beitragsberechnung auf (80 % × 141,25 EUR =) 113,00 EUR zu kürzen.

80 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind von diesem Betrag abzuziehen (80 % × 55,00 EUR = 44,00 EUR).

Mithin ergibt sich als beitragspflichtige Einnahme aus dem Arbeitslosengeld ein Betrag von (113,00 EUR – 44,00 EUR =) 69,00 EUR. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts bleibt hiervon unberührt.

 

Rz. 8

Eine Erstattung der Beiträge aus dem Arbeitslosengeld ist nur möglich bei rechtmäßigem Leistungsbezug. Wurde bei einem Arbeitslosen die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert bzw. wurde die Leistung zurückgezahlt, wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 nachträglich nicht davon berührt. Damit ist eine Erstattung der Beiträge in diesen Fällen ausgeschlossen; die Beitragszahlung ist nicht rechtsgrundlos erfolgt. Hier gilt der Grundsatz, dass Versicherungspflicht Beitragspflicht zur Folge hat. Nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Bezieher des Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeldes der Bundesagentur die Beiträge in diesen Fällen zu ersetzen. Lag Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigerweise neben der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 vor, so sind die von der Bundesagentur gezahlten Beiträge i. S. d. § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III von der Krankenkasse zu erstatten. In Fällen des unrechtmäßigen Leistungsbezuges bleibt die ungekürzte Beitragsbemessungsgrundlage beitragspflichtig, eine Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage um das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 2. HS ist hier ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil v. 30.1.1990, 11 RAr 87/88). Der in § 335 Abs. 1 Satz 3 SGB III beschriebene Sachstand dürfte aufgrund der Vorschrift des § 175 SGB V in der Praxis keine Anwendung mehr finden.

 

Rz. 9

Die Vorschriften über das Unterhaltsgel...

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