Rz. 2

Die Vorschrift sieht eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen vor, in denen durch die Beitragsberechnung aus mehreren Einkommensarten nach § 226 Beiträge aus einem über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegenden Betrag berechnet worden sind (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223 zu § 240). Nach § 223 Abs. 3 werden beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Durch § 231 wird sichergestellt, dass kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit darüber hinausgehenden Beiträgen belastet wird.

 

Rz. 3

Zum Personenkreis, bei dem die Vorschrift Anwendung findet, vgl. die Komm. zu § 230. Der Verweis in § 237 Satz 2 auf § 231 ist entbehrlich; Personen, die nach § 5 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtige Rentner sind, können kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 226 i. V. m. § 231 beziehen, da ansonsten eine Vorrangversicherung nach anderen Vorschriften bestehen würde. Ebenso ist eine Erstattung i. S. d. Abs. 2 bei versicherungspflichtigen Rentnern durch die Vorschrift des § 238 ausgeschlossen. Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, sowie bei Rentenantragstellern und freiwilligen Mitgliedern gelten die Bestimmungen des Spitzenverbandes Bund (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler v. 27.10.2008), vgl. § 226 Abs. 3, § 239 Satz 3, § 240.

 

Rz. 4

Die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 werden auf Antrag des Mitglieds durchgeführt. Sowohl für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 ist die Krankenkasse zuständig, bei der in dem Zeitraum, für den ein Erstattungsanspruch besteht, die Versicherung durchgeführt wird. Bei unterschiedlicher Kassenzuständigkeit in diesem Zeitraum ist die jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs (z. B. Zahltag der Rente) die Versicherung besteht. Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und ist mit 4 % bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Näheres zur Durchführung der Erstattung kann die Satzung bestimmen (Abs. 2 Satz 2).

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