Rz. 9

Welche Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sind, ist der Legaldefinition des § 229 zu entnehmen; insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Ohne Bedeutung ist, ob der Betrag, der zur Beitragsberechnung herangezogen wird, 1/20 der monatlichen Bezugsgröße i. S. d. § 226 Abs. 2 übersteigt. Die grundsätzliche Beitragspflicht des Versorgungsbezuges wird durch § 230 nicht berührt. Auch wenn nachträglich durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 a SGB IV oder Nachzahlungen bzw. bei schwankendem monatlichen Arbeitsentgelt eine Erstattung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 231 vorgenommen wird und der verbleibende, zur Beitragsberechnung herangezogene Betrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße unterschreitet, ist keine nachträgliche Erstattung der gezahlten Beiträge aus dem verbleibenden, der Beitragspflicht unterliegenden Betrag vorzunehmen.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.900,00 EUR. Daneben bezieht er monatlich Versorgungsbezüge in Höhe von 450,00 EUR.

    Die Versorgungsbezüge unterliegen i. S. d. § 226 Abs. 2 der Beitragspflicht, können allerdings nur in Höhe von 112,50 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen werden (Beitragsbemessungsgrenze 2017: 4.237,50 EUR).

    Obwohl dieser Betrag die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße unterschreitet, werden Beiträge hieraus berechnet und es bleibt bei der Beitragspflicht.

  • Neben dem Arbeitsentgelt von 3.900,00 EUR erhält der Arbeitnehmer im März eine Nachzahlung für den Monat Januar in Höhe von 300,00 EUR.

    Im Januar wurden bereits Beiträge aus 3.900,00 EUR Arbeitsentgelt sowie aus 112,50 EUR der Versorgungsbezüge gezahlt.

    Nunmehr beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Januar 4.200,00 EUR. Aus den Versorgungsbezügen können somit noch 37,50 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die bereits gezahlten Beiträge aus den übrigen 300,00 EUR werden nach § 231 erstattet.

    Obgleich der Betrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße unterschreitet, werden 37,50 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen.

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