Rz. 4

Satz 1 legt fest, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten zunächst das Arbeitsentgelt sowie nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.

2.1.1 Arbeitsentgelt

 

Rz. 5

Der Begriff des Arbeitsentgelts entspricht der Vorschrift des § 226 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 SGB IV. Für den Personenkreis der §§ 232ff. ist statt des Arbeitsentgelts die in der jeweiligen Vorschrift genannte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Bei Personen, die unter die Vorschrift des § 235 fallen, wird nach § 235 Abs. 4 Halbsatz 2 vorrangig das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vorruhestandsgeld ist nach § 226 Abs. 1 Satz 2 dem Arbeitsentgelt gleichzusetzen und somit in der Rangfolge der Einnahmearten ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen.

 

Rz. 6

Bleibt die Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten, besteht für diese Leistungen nach § 224 Abs. 1 Beitragsfreiheit. Bei der Rangfolge der Einnahmen wird ungeachtet des § 224 das Bemessungsentgelt (Regelentgelt) dieser Leistung vorrangig vor Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen als fiktive beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt, da bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Andernfalls würde die Beitragsfreiheit nach § 224 dazu führen, dass während dieser Zeit aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, die zuvor wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze von der Beitragsberechnung unberührt geblieben sind, Beiträge zu entrichten wären und das Mitglied somit schlechter gestellt würde. Bei Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit ist alternativ das letzte Arbeitsentgelt, sofern aufgrund des vorherigen Bezugs von Mutterschaftsgeld keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist, zugrunde zu legen. Allerdings sind Fallkonstellationen kaum denkbar, in denen durch Elternzeit oder Elterngeld eine Mitgliedschaft nach § 192 fortbesteht und die Frau zuvor kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen hat. Bei Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten bleibt, werden gemäß §§ 235 Abs. 2, 232a Abs. 2 als beitragspflichtige Einnahme 80 % der Bemessungsgrundlage in Ansatz gebracht. Abweichend von der beitragspflichtigen Einnahme ist hier i. S. d. Gleichbehandlung bei der Rangfolge der Einnahmearten von dem vollen Bemessungsentgelt (Regelentgelt) auszugehen.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält Arbeitsentgelt in Höhe von 2.300,00 EUR brutto monatlich. Daneben erhält er Versorgungsbezüge in Höhe von 3.000,00 EUR. Hiervon wird zur Beitragsberechnung ein Betrag in Höhe von 2.050,50 EUR herangezogen (Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung im Jahr 2017 in Höhe von 4.237,50 EUR).

Der Arbeitnehmer erkrankt und bezieht von der Krankenkasse Krankengeld, das Regelentgelt für diese Leistung beträgt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 3 (2.300,00 EUR : 30 =) 76,67 EUR kalendertäglich. Während der Arbeitsunfähigkeit bewilligt ihm der Rentenversicherungsträger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Für diese Zeit erhält er Übergangsgeld, das Regelentgelt für diese Leistung beträgt i. S. d. § 20 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX 76,67 EUR. Die Versorgungsbezüge werden weiter gezahlt.

Da das Krankengeld aufgrund der Beitragsfreiheit nach § 224 grundsätzlich nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden kann, wird ein fiktiver Betrag von (76,67 EUR × 30 =) 2.300,00 EUR herangezogen um zu vermeiden, dass die Versorgungsbezüge in Höhe von 3.000,00 EUR voll beitragspflichtig werden. Während des Krankengeldbezuges werden daher weiterhin 1.937,50 EUR der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld ist abweichend von der beitragspflichtigen Einnahme nach § 235 Abs. 2 ebenso das Regelentgelt als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Auch hier ergibt sich für die weitergezahlten Versorgungsbezüge ein Betrag in Höhe von 1.937,50 EUR, der zur Beitragsberechnung herangezogen wird.

 

Rz. 8

Wurden aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen bereits Beiträge entrichtet und erhöht sich durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a SGB IV oder Nachzahlungen (z. B. durch rückwirkende Gehaltserhöhungen) das bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt und erreicht somit die Beitragsbemessungsgrenze, wird nach § 231 eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen vorgenommen. Das nachträglich zur Beitragspflicht herangezogene Arbeitsentgelt verdrängt also die Beiträge der insoweit nachrangigen Einnahmen (vgl. Komm. zu § 231).

2.1.2 Versorgungsbezüge

 

Rz. 9

Welche Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sind, ist der Legaldefinition des § 229 zu entnehmen; insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Ohne Bedeutung ist, ob der Betrag, der zur Beitragsberechnung herangezogen wird, ...

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