Rz. 2

§ 230 legt die Rangfolge der dort genannten Einnahmearten zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für versicherungspflichtig Beschäftigte fest. Nach § 223 Abs. 3 sind beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, die Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich für das Jahr 2017 aus § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 der VO v. 30.11.2015 (BGBl. I S. 2137). Treffen mehrere beitragspflichtige Einnahmearten zusammen, bestimmt § 230, dass bei versicherungspflichtig beschäftigten Rentnern das Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen einerseits sowie die Rente andererseits jeweils getrennt bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen werden (sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze) (vgl. BT-Drs. 11/2237 v. 2.5.1988 S. 223). Wurden darüber hinaus irrtümlich Beiträge gezahlt, besteht nach § 231 die Möglichkeit der Erstattung.

 

Rz. 3

Von der Vorschrift werden neben den versicherungspflichtig beschäftigten Rentnern auch die in § 226 Abs. 1 genannten Personen erfasst. Außerdem findet § 230 Anwendung bei unständig Beschäftigten (§ 232 Abs. 1 Satz 2), Leistungsbeziehern nach dem SGB III (§ 232 a Abs. 4 verweist zwar nicht wie die übrigen Vorschriften auf § 230, gleichwohl aber auf § 226; damit finden alle sich hieraus ableitenden folgenden Vorschriften Anwendung.), Seeleuten (Abs. 2), Künstlern und Publizisten (§ 234 Abs. 2), Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten (§ 235 Abs. 4) sowie Studenten und Praktikanten (§ 236 Abs. 2 Satz 1). Für Rentner, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und neben der Rente weitere beitragspflichtige Einnahmen beziehen, gelten die Vorschriften § 238 und § 238 a.

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