Rz. 5

Der Beitragspflicht unterliegen neben den laufenden Rentenzahlungen auch Nachzahlungen einer Rente i. S. d. Abs. 1. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nachzahlungen für einen Zeitraum geleistet werden, in dem der Rentner Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V hat. Ob es sich hierbei um eine Pflichtmitgliedschaft i. S. d. § 5 oder um eine freiwillige Mitgliedschaft i. S. d. § 9 handelt, ist unerheblich. Bei freiwilligen Mitgliedern ergibt sich die Beitragspflicht der Rentennachzahlungen aus § 240 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 2. Ebenso findet Abs. 2 Anwendung bei Versicherten, die Leistungsansprüche im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 oder bei nachgehenden Leistungsansprüchen i. S. d. § 19 Abs. 2 und 3 haben.

 

Rz. 6

Zugeordnet werden die Beiträge aus Nachzahlungen nach Satz 2 den Monaten, für die die Rente gezahlt wird. Somit gilt der für diesen Zeitraum maßgebliche Beitragssatz sowie die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.

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