Rz. 17

Nach Abs. 2 sind Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur beitragspflichtig, wenn sie monatlich einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Unerheblich ist, ob die Mindestgrenze lediglich von Einnahmen nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 erreicht wird. Wird der Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße z. B. durch verschiedene Versorgungsbezüge überschritten, besteht Beitragspflicht unabhängig davon, ob daneben auch Arbeitseinkommen bezogen wird. Darüber hinaus besteht Beitragspflicht nicht nur für den die Mindestgrenze übersteigenden Betrag, sondern für die gesamten Einnahmen. Ebenso wie bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 ist bei einer Beitragspflicht für Teilmonate die Mindestgrenze nach Abs. 2 auf Kalendertage umzurechnen. Der volle Monat ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen.

 

Rz. 18

Wird die Beitragsuntergrenze lediglich durch eine Einmalzahlung überschritten, besteht aufgrund des Zuflussprinzips Beitragspflicht unabhängig davon, ob bei einer Verteilung der Einmalzahlung auf das Kalenderjahr die Mindesthöhe überschritten würde (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1993, 8 RKn 2/92).

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