Rz. 12

Als beitragspflichtige Einnahme bei versicherungspflichtig Beschäftigten definiert Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen. Die Beitragspflicht ist unabhängig davon, ob eine Rente i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gezahlt wird. Eine Aufzählung, welche Bezüge i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Beitragspflicht unterliegen, nennt § 229; weitere Einzelheiten vgl. Kommentar zu § 229. Beitragspflicht besteht allerdings nur, wenn die Mindestgrenze nach Abs. 2 überschritten wird (vgl. Rz. 17/18).

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