Rz. 17a

Nach dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) wird für nach dem 31.12.2006 geborene oder zur Adoption angenommene Kinder (§ 27 BEEG) ab dem 1.1.2007 anstelle von Erziehungsgeld Elterngeld gewährt. Das Elterngeld hat, soweit es an den vollständigen oder teilweisen Erwerbseinkommensausfall nach der Geburt eines Kindes anschließt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG), Einkommensersatzfunktion, wird aber auch ohne Einkommensausfall gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG). Auch dieses Elterngeld wird beitragfrei gestellt, wenn es bezogen wird. Da das Elterngeld nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 226 gehört, liegt auch hier der Grund der Beitragsfreiheit nicht im Leistungsbezug. Wie früher beim Erziehungsgeld kann sich Beitragsfreiheit für das Mitglied nur dann und daraus ergeben, dass entweder wegen vollständiger Elternzeit nach § 15 BEEG keine Beschäftigung oder eine im Umfang nur geringfügige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und dadurch nach § 192 die Mitgliedschaft als Beschäftigter wegen des Elterngeldbezuges erhalten bleibt.

 

Rz. 17b

Wird neben Elterngeldbezug eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, führt diese zur originären Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Beitragspflicht nach § 226 für das mit der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.

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