Rz. 14

Die Beitragsfreiheit bei Erziehungsgeldbezug wurde bis 31.12.2018 noch in der Überschrift der Vorschrift angesprochen. Der Bezug von Erziehungsgeld war allerdings nur bis zum 31.12.2008 möglich, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748). Während in Abs. 1 Satz 1 der obsolet gewordene Verweis auf die Beitragsfreiheit bei Erziehungsgeld mit Wirkung zum 1.8.2013 gestrichen wurde, wurde eine Anpassung der Überschrift erst ab 1.1.2019 durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) vorgenommen.

 

Rz. 15

Die vollständige Streichung des Erziehungsgeldes auch in der Gesetzesüberschrift als Grund für Beitragsfreiheit erfasste und erfasst auch das Erziehungsgeld der Länder. Landeserziehungsgeldgesetze bestehen allerdings nur noch in Bayern (Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG v. 9.7.2007, GVBl. 2007 S. 442) und Sachsen (Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz v. 7.1.2008, SächsGVBl. 2008 S. 60). Das Thüringische Erziehungsgeldgesetzes ist zum 30.6.2015 aufgehoben worden (Thür. GVBl. 2015 S. 97) und gilt nur noch übergangsweise für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder. Ob es sich bei der Streichung um ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat (so Mack, in: jurisPK-SGB V, § 224 Rz. 28, Stand: 1.1.2016), erscheint eher zweifelhaft. Die Nichtanpassung der Überschrift sprach jedenfalls nicht dafür, dass das (Landes)Erziehungsgeld als Beitragsfreiheit auslösender Tatbestand beibehalten werden sollte, sondern war eher als redaktionelle Nachlässigkeit anzusehen, die mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) redaktionell bereinigt wurde.

 

Rz. 16

Aufgrund der Streichung des Erziehungsgeldes wird das Landeserziehungsgeld jedoch nicht beitragspflichtig, denn es gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 226 ff. für Pflichtversicherte.

 

Rz. 17

In den Fällen einer freiwilligen Mitgliedschaft, auf die § 224 Abs. 1 Satz 1 gleichfalls anwendbar ist, richten sich die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 oder nach den Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; insbesondere in den Fällen, in denen Ehegatte oder Lebenspartner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (§ 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGS), soweit die Anwendung nicht durch den neuen Satz 3 relativiert wird.

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