Rz. 11

Auch für das Mutterschaftsgeld wird die Beitragsfreiheit an den Anspruch auf diese Leistung (§ 24i, § 14 KVLG) geknüpft. Jedoch hängt auch hier die Beitragsfreiheit nicht von dem Bezug dieser Leistung ab, die ohnehin nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach §§ 226 ff. gehört, sondern von der Erhaltung der Pflichtmitgliedschaft und dem Wegfall des Arbeitsentgeltes oder anderer beitragspflichtiger Einnahmen während und wegen der Mutterschutzfristen. Eine versicherungspflichtige Studentin hat daher trotz eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld aus einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfreien Beschäftigung die Studentenbeiträge weiter zu entrichten (vgl. BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 30/90). Ebenso besteht auch weiterhin die Beitragspflicht für Renten und Versorgungsbezüge neben dem Mutterschaftsgeld (Satz 2) für jede Mitgliedschaft.

 

Rz. 12

Grundsätzlich gehört auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. MuSchG) zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Nach § 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist dieser Zuschuss jedoch nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so dass er nicht als Arbeitsentgelt gilt und daher nicht zur Beitragsbemessung und -berechnung nach §§ 226 ff. herangezogen werden kann.

 

Rz. 13

Das einmalig gezahlte Entbindungsgeld (§ 200b RVO, § 31 KVLG, aufgehoben durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 [BGBl. I S. 2190] ab 1.1.2004) führte nicht zur Beitragsfreiheit. Auch die für Beamtinnen wegen des Mutterschutzes weiterzuzahlenden Dienstbezüge lösen keine Beitragsfreiheit aus, da es sich nicht um Mutterschaftsgeld i. S. d. Vorschrift handelt (BSG, Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 17/82). Das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG, das vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird, kann nicht zur Beitragsfreiheit führen, da dafür schon Voraussetzung ist, dass keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

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