Rz. 6

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zahlt die Beträge nach Abs. 1 an den Gesundheitsfonds, der vom BAS verwaltet wird (§ 271 Abs. 1).

 

Rz. 7

Der auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallende Anteil des Bundes wird vom Gesundheitsfonds (BAS) an diese überwiesen (Satz 1). Der Ausgleich ist erforderlich, weil die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Risikostrukturausgleich teilnimmt (§ 266 Abs. 9).

 

Rz. 8

Der Überweisungsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1.7. des Vorjahres.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge