Rz. 4

Welche Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Leistung des Bundes abgegolten werden sollen, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Der Begriff der versicherungsfremden Leistungen wird im Zusammenhang mit der Vorschrift nicht näher erläutert, sondern vom Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt.

 

Rz. 5

Nach dem Grundsatz aus § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Rechtssystematisch kann es daher versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geben. Es handelt sich daher nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Terminus, der in der politischen Diskussion häufig gebraucht wird und dessen Ursprung und Deutung eher im politischen Bereich zu suchen ist. Bislang ist in der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuss (§ 213 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) von nicht beitragsgedeckten Leistungen die Rede.

 

Rz. 5a

In der Krankenversicherung werden u. a. die Leistungen der Familienversicherung (§ 10) den versicherungsfremden Leistungen zugeordnet. Beiträge sind dafür nicht zu entrichten (§ 3 Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge