Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) eingeführt. Zuletzt davor war die Norm nicht besetzt. Danach wird der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2004 und 2005 eine pauschale Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

 

Rz. 1a

Zu den früheren Bestimmungen in § 221 hat die aktuelle Regelung keine Verbindung. Nach der seit 1.1.1989 geltenden Fassung (Gesundheits-Reformgesetz v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477) war eine Überschreitung der Beitragssatz-Obergrenze von 12 % bei den Ortskrankenkassen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Vom 1.7.1997 an enthielt die Norm eine Regelung, nach der Beitragssatzerhöhungen zu einem Anstieg der Zuzahlungen führten. Mit Wirkung vom 1.1.1999 wurde die Vorschrift aufgehoben (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3853).

 

Rz. 1b

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) wurde die Leistung des Bundes bis zum Jahr 2007 fortgeschrieben.

 

Rz. 1c

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpV) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 8.11.2006 an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit angepasst.

 

Rz. 1d

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 an die Leistung des Bundes über das Jahr 2008 hinaus festgeschrieben. Vom Jahr 2009 an ist eine feste Steigerungsrate bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Mrd. EUR vorgesehen.

 

Rz. 1e

Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz – PfWG) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 an redaktionell an die Einführung des Spitzenverband Bund der Krankenkassen angepasst.

 

Rz. 1f

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 an ein neuer Abs. 2 eingefügt. Danach überweist der Gesundheitsfonds den auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteil an den Leistungen des Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

 

Rz. 1g

Mit Wirkung zum 1.7.2009 an wurden durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) in Abs. 1 feste Beträge für die Leistung des Bundes in den Jahren 2009 und 2010 genannt. Die erhöhten Leistungen des Bundes sind eine Folge der vorübergehenden Absenkung des Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte. Abs. 1 Satz 3 wurde aufgehoben.

 

Rz. 1h

Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) beseitigt ein Redaktionsversehen in Abs. 1.

 

Rz. 1i

Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) änderte Abs. 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 an dahingehend, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Leistungen des Bundes durch den Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisen ist, die als Bundesträger errichtet wurde.

 

Rz. 1j

Erneut wurde die Vorschrift durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2781) zum 1.1.2013 geändert. Abs. 1 wurde vollständig neu gefasst. Danach leistet der Bund zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 11,5 Mrd. EUR für das Jahr 2013 und vom Jahr 2014 an jährlich 14 Mrd. EUR in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

 

Rz. 1k

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1346) wurde Abs. 1 zum 16.8.2014 neu gefasst. Die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen der Krankenkassen werden für 2014 auf 10,5 Mrd. EUR und für 2015 auf 11,5 Mrd. EUR gesenkt. Für 2016 werden 14 Mrd. EUR und von 2017 an 14,5 Mrd. EUR gezahlt.

 

Rz. 1l

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) fügt in Abs. 2 zum 23.7.2015 die Sätze 3 und 4 an. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einrichtung und Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a.

 

Rz. 1m

Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10. 12.2015 (BGBl. I S. 2229) hebt mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 2 Satz 3, 4 auf. Abs. 3 wird angefügt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einrichtung und Finanzierung des Strukturfonds nach den §§ 12 bis 14 KHG. Die durch das GKV-VSG einge...

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