Rz. 14

Beim BAS ist ein Schätzerkreis eingerichtet. Er schätzt auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 15.10. für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr

  • die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder,
  • die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
  • die Ausgaben der Krankenkassen sowie
  • die Zahl der Versicherten und Mitglieder der Krankenkassen

(Satz 1).

Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (§ 242a), für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 266, 270) sowie für die Durchführung des vollständigen Einkommensausgleichs (§ 270a; Satz 2). Zudem wird in der Regelung klargestellt, dass die Zusatzbeiträge nach § 242, § 271 Abs. 1a bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds außer Betracht bleiben (Satz 3).

 

Rz. 15

Der Schätzerkreis ist mit dem für die Bewertung und Prognose der finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes erforderlichen Sachverstand zu besetzen (BT-Drs. 16/3100 S. 164). Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des BAS sowie des GKV-Spitzenverbands an. Den Vorsitz hat ein Vertreter des BAS. Weitere Experten können hinzugezogen werden.

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