Rz. 2

Die Vorschrift enthält die Grundsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung. Abs. 1 enthält den Grundsatz der Beitragsfinanzierung. Abs. 2 regelt die jährliche Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags (§ 242a SGB V) aufgrund der vom Schätzerkreis gelieferten Datenbasis. Abs. 3 verweist für das Rechnungswesen und die Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das BAS auf die Vorschriften des SGB IV und die ergänzenden Rechtsverordnungen. Die solidarische Finanzierung der GKV sowie die Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen werden aufgrund von Empfehlungen des BMG weiterentwickelt (Abs. 4).

 

Rz. 3

Die Vorschrift leitet das 8. Kapitel des SGB V ein, das in 5 Abschnitt e eingeteilt ist (Beiträge, Beitragszuschüsse, Verwendung und Verwaltung der Mittel, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände). Weitere Regelungen zur Finanzierung enthalten §§ 20 bis 28 SGB IV.

 

Rz. 4

Die Krankenkassen bestimmen nicht mehr selbst über die Höhe der Beiträge. Vielmehr wird den Krankenkassen für jeden Versicherten ein einheitlicher Betrag aus dem Gesundheitsfonds ausgezahlt (BT-Drs. 16/3100 S. 163). Die Zuweisungen bilden die unterschiedlichen Risiken der Versicherten (z. B. Alter, Krankheit und Geschlecht) ab. Krankenkassen, die darüber hinaus einen Finanzierungsbedarf haben, können einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben (§ 242).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge