Rz. 7

Die in Abs. 1 genannten Versicherten können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Auf diese Sachleistung besteht ein Rechtsanspruch. Anspruchsberechtigt sind Versicherte (Mitglieder und nach § 10 Versicherte), die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zwischen den einzelnen Untersuchungen muss kein halbes Jahr vergangen sein, es muss nur ein neues Halbjahr begonnen haben. Für die Inanspruchnahme der Leistungen nach § 22 ist dem Zahnarzt die Krankenversicherungskarte auszuhändigen.

 

Rz. 7a

Nach Ziff. A. 5. der Richtlinien des Bundesausschusses beginnt die Individualprophylaxe erst mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kiefernkrankheiten vorangegangen sein soll. Die Untersuchung auf Zahnkrankheiten ist nicht Gegenstand einer individualprophylaktischen Leistung nach § 22, sondern Teil der Krankenbehandlung nach § 27 (zutreffend Schütze, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 22 Rz. 19 f.).

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