0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 1 Nr. 64 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 in Kraft. Sie regelte die Bildung eines ständigen Arbeitsausschusses der Verbindungsstelle, der in besonderen fachlichen Fragen für den Vorstand beratend und unterstützend tätig werden sollte.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.7.2008 aufgehoben. Sie war wegen der Eingliederung der DVKA in den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 219a) nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 3

Durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist die Vorschrift zum 29.6.2011 erneut eingeführt worden. Die Vorschrift enthält Regelungen zu Dateien beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Im Fall einer Entsendung erhält der Beschäftigungsstaat Informationen über die weiterhin anwendbaren Rechtsvorschriften des Entsendestaates (BT-Drs. 17/4978).

 

Rz. 4

Art. 1 Nr. 85b des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Norm zum 11.5.2019 aufgehoben. Die Beschäftigungsstaaten werden über alle in ihrem Hoheitsgebiet erwerbstätigen Personen von den zuständigen Trägern der sozialen Sicherheit in einem automatisierten Verfahren informiert, wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates weiter gelten. Einer zusätzlichen Datenübermittlungspflicht der Krankenkassen an die DVKA bedarf es nicht.

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