0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 64 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.20000 erstmals eingeführt. Sie regelte die Bildung, die Aufgaben und die Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 151 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat die Vorschrift zum 1.7.2008 aufgehoben. Sie war wegen der Eingliederung der DVKA in den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 219a) nicht mehr erforderlich.

 

Rz. 3

Durch Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist die Vorschrift zum 29.6.2011 erneut eingeführt worden. Sie regelt den Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, DVKA.

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 85a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) änderte die Norm zum 11.5.2019. Satz 2 wurde angefügt, der den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. verpflichtet, gemeinsame Verfahrensgrundsätze für den Datenaustausch aufzustellen.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift bestimmt nach den europarechtlichen Vorgaben, dass der grenzüberschreitende Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, DVKA, im automatisierten Verfahren erfolgt. Damit werden die Funktion des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, DVKA, als zentrale Stelle für den elektronischen Datenaustausch im Bereich der Krankenversicherung und des anwendbaren Rechts geregelt (BT-Drs. 17/4978).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 5

Die Vorgaben zum elektronischen Datenaustausch auf europäischer Ebene ergeben sich aus VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009. Danach legt die bei der EU-Kommission eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verwaltungskommission) die Struktur, den Inhalt, das Format der zu verwendenden Bescheinigungen (portable documents) und die Verfahren für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest (Satz 1).

 

Rz. 6

Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch. Für die Infrastruktur des elektronischen Datenaustauschs hat die Verwaltungskommission das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) geschaffen. Die Daten werden mittels strukturierter elektronischer Dokumente (SED) ausgetauscht. Für die einzelnen Geschäftsprozesse sind jeweils eigene SED entwickelt worden. Zudem werden die Modalitäten, das Format und das Verfahren des Datenaustauschs durch Beschlüsse der Verwaltungskommission konkretisiert.

 

Rz. 7

Durch die Norm wird überstaatliches Recht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Der Datenaustausch erfolgt im automatisierten Verfahren zwischen den Krankenkassen und anderen Trägern der sozialen Sicherheit mit der DVKA. Dazu werden automatisierte Verfahren verwendet, wozu die Übermittlung und Entgegennahme von eingehenden Informationen ohne ein menschliches Eingreifen zählen.

 

Rz. 8

Der Austausch weiterer Daten im automatisierten Verfahren erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrensgrundsätzen, die vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bestimmt werden (Satz 2). Der grenzüberschreitende Austausch der Sozialversicherungsdaten erfolgt zukünftig elektronisch (BT-Drs. 19/8351 S. 236 f.). Um die Kompatibilität zwischen den europäischen und nationalen Verfahren für den Datenaustausch einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und betroffenen Sozialversicherungsträger sicherzustellen, wird die bisherige Rechtsgrundlage zur Anwendung der auf europäischer Ebene festgelegten strukturierten Dokumente für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten um die Festlegung von Standards für den vor- und nachgelagerten nationalen Datenaustausch im automatisierten Verfahren erweitert.

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