Rz. 3

Die Krankenkassen und ihre Verbände können untereinander und insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften bilden. Weitere Stellen können in die Arbeitsgemeinschaft einbezogen werden, weil die Aufzählung nicht abschließend ist. Denkbar sind Arbeitsgemeinschaften unter Beteiligung von Krankenkassen verschiedener Kassenarten, Landes- und Kassenverbände (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 219 Rz. 11).

 

Rz. 4

Die Arbeitsgemeinschaften sind nicht auf eine einzelne Kassenart beschränkt, sondern kassenartenübergreifend möglich. Arbeitsgemeinschaften können nicht nur mit den in der Vorschrift direkt genannten, sondern auch mit anderen Institutionen gebildet werden (Formulierung "insbesondere …"). Arbeitsgemeinschaften können sowohl zur Bewältigung eng begrenzter Einzelaufgaben als auch auf Dauer angelegt sein. Es muss eine gewisse Institutionalisierung gegeben sein (Koch, in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 219 Rz. 13).

 

Rz. 5

Arbeitsgemeinschaften haben eine privatrechtliche Organisationsform. Sie können z. B. als GmbH, Genossenschaft oder BGB-Gesellschaft gegründet werden. Eine öffentlich-rechtliche Organisationsform (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) ist ausgeschlossen, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehene Arbeitsgemeinschaften (vgl. §§ 278, 282), die als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.

 

Rz. 6

Arbeitsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, werden als Beliehene tätig. Sie können nur dann Verwaltungsakte erlassen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Dies ist der offensichtlichen Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X unmittelbar gelten zu lassen (BT-Drs. 15/4228 S. 26). § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X verweist jedoch zum Auftragsrecht ausschließlich auf die Abs. 1 und 2 des § 88 SGB X. Damit fehlt der Hinweis auf Abs. 3, der gerade konkret das Recht zum Erlass von Verwaltungsakten nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zubilligt.

 

Rz. 7

Ausnahmen gelten für die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker in Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft für Heimdialyse in Hessen. Sie sind berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der Aufgaben zu erlassen, die ihnen am 1.7.1981 übertragen waren (vgl. § 94 Abs. 1 SGB IV).

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