Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die freiwillige Bildung regionaler Kassenverbände. Mitglieder dieser regionalen Kassenverbände können Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen werden. Eine Besonderheit ist hier die schon früh vom Gesetzgeber vorgesehene kassenartenübergreifende Zusammenarbeit, die bereits Ausdruck der Zielsetzung ist, die Krankenkassen durch Kooperationen zu einer höheren Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Vorschrift hat allerdings aufgrund der inzwischen weitreichenden, auch länder- und kassenartenübergreifenden Vereinigungen der Krankenkassen praktisch nur noch im System der Betriebskrankenkassen eine Bedeutung.

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