Rz. 12a

Der GKV-Spitzenverband trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen abzurechnen. Wenn Mitglieder nach der Schließung ihrer Krankenkasse oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine neue Kasse gewählt haben oder noch nicht nach § 175 Abs. 3 durch die zuständige Meldestelle (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) einer neuen Krankenkasse zugewiesen wurden, wird durch die Norm die Leistungsinanspruchnahme gesichert (BT-Drs. 17/8005 S. 125).

 

Rz. 12b

Der GKV-Spitzenverband ist beauftragt, notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit Kassenschließungen und Kasseninsolvenzen zu treffen. Damit soll ein Entscheidungsvakuum vermieden werden, das sich für die Mitglieder von geschlossenen oder insolventen Krankenkassen ergeben kann, die nach der Schließung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht Mitglied einer neuen Kasse geworden sind. Der Gesetzgeber hat dabei überwiegend an die praktische Abwicklung des Verfahrens des Übergangs von der geschlossenen in die neue Krankenkasse gedacht. Dazu bedarf es näherer Verfahrensregelungen der Selbstverwaltung (BT-Drs. 17/6906 S. 95). In erster Linie sollen damit in der Übergangszeit eine reibungslose Leistungsgewährung an die betroffenen Mitglieder sichergestellt und Verunsicherungen bei den Leistungserbringern vermieden werden.

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