Rz. 4

Die Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes sind neben den in den weiteren Abs. des § 217f enthaltenen Aufgaben an zahlreichen Stellen des Gesetzes zu finden. Dazu gehören z. B.

  • die Festsetzung von Festbeträgen bei Arznei- und Hilfsmitteln (§§ 35 und 36),
  • ein Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung (§ 129),
  • die Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 91),
  • die Haftung im Insolvenzfall (§ 171d Abs. 1),
  • die Einrichtung von Stellen, die sich mit der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen befassen (§ 197a).

Abs. 1 der Vorschrift hat daher lediglich deklaratorischen Charakter bzw. sein Hauptzweck liegt in der Bestimmung des Zeitpunktes zum Tätigkeitsbeginn des GKV-Spitzenverbandes.

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